§ 40 GGBV Qualifikationen des Veranstalters

Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 40.Paragraph 40,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:

  1. 1.Ziffer einsErfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 undErfüllung der Voraussetzungen im Sinne von Paragraph 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 und
  2. 2.Ziffer 2Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 24c Abs. 2 GGBG§ 33 Abs. 2 GGBG.Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 24 c33, Absatz 2, GGBG.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.2012
§ 40.Paragraph 40,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:

  1. 1.Ziffer einsErfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 undErfüllung der Voraussetzungen im Sinne von Paragraph 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 und
  2. 2.Ziffer 2Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 24c Abs. 2 GGBG§ 33 Abs. 2 GGBG.Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 24 c33, Absatz 2, GGBG.

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