(1) Der Landtag kann die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete über Angelegenheiten, die von allgemeinem Landesinteresse sind, beschließen. § 21 gilt sinngemäß. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag im Ausschuss können Abänderungs- und Zusatzanträge eingebracht werden.
(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete hat jedenfalls Gegenstand, Kreis der Teilnehmerinnen/Teilnehmer und den vorgesehenen Zeitraum, in dem die parlamentarische Enquete stattfinden soll, zu enthalten.
(3) Soweit es für eine umfassende Information erforderlich ist, sind schriftliche Äußerungen einzuholen sowie Sachverständige, Interessenvertretungen und sonstige betroffene Personen und Einrichtungen zur Enquete einzuladen, die das Recht haben, dort das Wort zu ergreifen, um von den Abgeordneten gehört zu werden. § 30 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(4) Über den Kreis der Teilnehmerinnen/Teilnehmer, den Zeitpunkt, die allenfalls einzuholenden schriftlichen Äußerungen sowie die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse beschließt der Landtag.
(5) Über die Verhandlungen in einer Enquete werden, sofern der Landtag nichts anderes beschließt, stenografische Berichte verfasst.
(6) Enqueten sind gem. § 37 Abs. 1 öffentlich, sofern nicht der Landtag bei der Beschlussfassung über die Enquete anderes beschlossen hat.
(7) Die Enquete steht, wenn nicht der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten anderes beschließt, unter deren/dessen Vorsitz Für die Verhandlungsleitung, tatsächliche Berichtigungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung gelten die Bestimmungen für die Sitzungen des Landtages sinngemäß.
(8) Mindestens einmal in der Gesetzgebungsperiode soll in den Räumlichkeiten des Landtages eine Sitzung des Jugendlandtages stattfinden. Zu dessen Vorbereitung ist ein Unterausschuss gemäß § 35 einzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2021
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