§ 77 GeoLT 2005 Elektronischer Schriftverkehr

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Schriftverkehr im Landtag wird in elektronischer Form abgewickelt.

(2) Langen beim Landtag Schriftstücke von externen Stellen in nicht elektronischer Form ein, sind sie vor der weiteren Behandlung elektronisch zu erfassen.

(3) Sofern die elektronische Einbringung, Bekanntgabe, Zuweisung, Veröffentlichung, Übermittlung oder Unterfertigung im Ausnahmefall technisch nicht möglich oder nicht zweckmäßig sind, haben diese in Papierform zu erfolgen. Unmittelbar nach Wegfall der technischen Hindernisse sind diese Unterlagen in elektronischer Form zu erfassen.

(4) Von jedem Dokument müssen Sicherungskopien und beglaubigte Ausdrucke in der erforderlichen Anzahl zwecks Archivierung hergestellt werden.

In Kraft seit 25.10.2005 bis 31.12.9999
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