§ 67 GeoLT 2005

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Jede/Jeder Abgeordnete kann die Besprechung der Anfragebeantwortung verlangen. Wird

(2) Ein solches Verlangen ist spätestens binnen fünf Werktagen ab Veröffentlichung der Anfragebeantwortung einzubringen.

(3) Verlangen, die Anfragebeantwortung spätestens am dritten Werktag 12 Uhr vor der folgendennächstfolgenden Landtagssitzung veröffentlichteingebracht wurden, ist ein solchessind zu Beginn dieser zu behandeln. Danach eingebrachte Verlangen spätestens 24 Stunden vor dieser Sitzung zu stellen. Der Landtag beschließt in dieser Sitzung ohne Wechselrede, ob eine Besprechung am Ende dieser odersind zu Beginn der nächstfolgenden Sitzung stattfindet.

(2) Erfolgt die Veröffentlichung der Anfragebeantwortung nach 12 Uhr des dritten Werktages vor der folgendendarauffolgenden Landtagssitzung findet eine Besprechung nur statt, wenn das Verlangen gemäß Abs. 1 spätestens 24 Stunden vor der dieser Sitzung nächstfolgenden Sitzung des Landtages eingebracht wird.

(3) Wird das Verlangen auf Besprechung der Anfragebeantwortung von mindestens zehn Abgeordneten unterstützt, findet die Besprechung der Anfragebeantwortung in den Fällen des Abs. 1 zu Beginn der folgenden und in den Fällen des Abs. 2 zu Beginn der nächstfolgenden Sitzung des Landtages stattbehandeln.

(4) Abgeordnete dürfen pro Sitzung des Landtages nicht mehr als zwei Verlangen auf Besprechung einer Anfragebeantwortung unterstützen.

(5) Die Besprechung der Anfragebeantwortung wird von einer/einem Abgeordneten, die/der das Verlangen unterfertigt hat, eröffnet, wobei deren/dessen Redezeit zehn Minuten beträgt. Danach kann sich je eine Rednerin/ein Redner pro Klub melden, deren/dessen Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs. Stellungnahmen von Mitgliedern der Landesregierung dürfen nicht länger als zehn Minuten dauern.

(6) Bei der Besprechung der Anfragebeantwortung kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021

Stand vor dem 25.05.2021

In Kraft vom 19.08.2016 bis 25.05.2021

(1) Jede/Jeder Abgeordnete kann die Besprechung der Anfragebeantwortung verlangen. Wird

(2) Ein solches Verlangen ist spätestens binnen fünf Werktagen ab Veröffentlichung der Anfragebeantwortung einzubringen.

(3) Verlangen, die Anfragebeantwortung spätestens am dritten Werktag 12 Uhr vor der folgendennächstfolgenden Landtagssitzung veröffentlichteingebracht wurden, ist ein solchessind zu Beginn dieser zu behandeln. Danach eingebrachte Verlangen spätestens 24 Stunden vor dieser Sitzung zu stellen. Der Landtag beschließt in dieser Sitzung ohne Wechselrede, ob eine Besprechung am Ende dieser odersind zu Beginn der nächstfolgenden Sitzung stattfindet.

(2) Erfolgt die Veröffentlichung der Anfragebeantwortung nach 12 Uhr des dritten Werktages vor der folgendendarauffolgenden Landtagssitzung findet eine Besprechung nur statt, wenn das Verlangen gemäß Abs. 1 spätestens 24 Stunden vor der dieser Sitzung nächstfolgenden Sitzung des Landtages eingebracht wird.

(3) Wird das Verlangen auf Besprechung der Anfragebeantwortung von mindestens zehn Abgeordneten unterstützt, findet die Besprechung der Anfragebeantwortung in den Fällen des Abs. 1 zu Beginn der folgenden und in den Fällen des Abs. 2 zu Beginn der nächstfolgenden Sitzung des Landtages stattbehandeln.

(4) Abgeordnete dürfen pro Sitzung des Landtages nicht mehr als zwei Verlangen auf Besprechung einer Anfragebeantwortung unterstützen.

(5) Die Besprechung der Anfragebeantwortung wird von einer/einem Abgeordneten, die/der das Verlangen unterfertigt hat, eröffnet, wobei deren/dessen Redezeit zehn Minuten beträgt. Danach kann sich je eine Rednerin/ein Redner pro Klub melden, deren/dessen Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs. Stellungnahmen von Mitgliedern der Landesregierung dürfen nicht länger als zehn Minuten dauern.

(6) Bei der Besprechung der Anfragebeantwortung kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021

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