§ 75 GeoLT 2005 Verlangen des Rufes „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ und nachträglicher Ordnungsruf

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wer zur Teilnahme an der Verhandlung berechtigt ist, kann von der Präsidentin/vom Präsidenten den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ verlangen. Die Präsidentin/Der Präsident entscheidet hierüber ohne Berufung an den Landtag.

(2) Falls Redeberechtigte durch ihre Rede Anlass zum Ordnungsruf gegeben haben, kann dieser von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages auch am Schluss derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen und auch von jeder/jedem zur Teilnahme an der Verhandlung Berechtigten gefordert werden.

In Kraft seit 25.10.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 75 GeoLT 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 75 GeoLT 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 75 GeoLT 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 75 GeoLT 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 75 GeoLT 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 74 GeoLT 2005
§ 76 GeoLT 2005