§ 75 GeoLT 2005 Verlangen des Rufes „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ und nachträglicher Ordnungsruf

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wer zur Teilnahme an der Verhandlung berechtigt ist, kann von der Präsidentin/vom Präsidenten den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ verlangen. Die Präsidentin/Der Präsident entscheidet hierüber ohne Berufung an den Landtag.

(2) Falls Redeberechtigte durch ihre Rede Anlass zum Ordnungsruf gegeben haben, kann dieser von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages auch am Schluss derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen und auch von jeder/jedem zur Teilnahme an der Verhandlung Berechtigten gefordert werden.

In Kraft seit 25.10.2005 bis 31.12.9999
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