(1) Wer zur Teilnahme an der Verhandlung berechtigt ist, kann von der Präsidentin/vom Präsidenten den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ verlangen. Die Präsidentin/Der Präsident entscheidet hierüber ohne Berufung an den Landtag.
(2) Falls Redeberechtigte durch ihre Rede Anlass zum Ordnungsruf gegeben haben, kann dieser von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages auch am Schluss derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen und auch von jeder/jedem zur Teilnahme an der Verhandlung Berechtigten gefordert werden.
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