(1) Der Antrag auf Schluss der Wechselrede kann bei Beratungen jederzeit, nachdem wenigstens zwei Rednerinnen/zwei Redner gesprochen haben, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners gestellt werden und ist von der Präsidentin/vom Präsidenten ohne Unterstützungsfrage zur Abstimmung zu bringen.
(2) Wird der Antrag auf Schluss der Wechselrede angenommen, so kommen die eingeschriebenen Rednerinnen/Redner nicht mehr zu Wort, jedoch kann jeder Klub noch eine Rednerin/einen Redner melden.
(3) Abgeordnete, die einen Abänderungs- und Zusatzantrag stellen wollen, können, im Falle dass Schluss der Wechselrede beantragt und vom Landtag beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem Schluss bei der Präsidentin/ beim Präsidenten einbringen.
(4) Nach Annahme des Antrages auf Schluss der Wechselrede darf außer den von den Klubs gemäß Abs. 2 gemeldeten Rednerinnen/Rednern bei einem selbständigen Antrag von Abgeordneten nur die Antragstellerin/der Antragsteller das Wort nehmen.
(5) Nimmt ein Mitglied der Landesregierung nach Schluss der Wechselrede das Wort, so gilt diese aufs Neue für eröffnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015
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