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(1) Zu einem Beschluss des Landtages ist, soweit bundes- oder landesverfassungsgesetzlich oder in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von wenigstens drei Siebentelnder Hälfte der Abgeordneten und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig (Art. 27 Abs. 1 L-VG)Das Gleiche gilt für Wahlen im Landtag und in den Ausschüssen.
(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das Gleiche gilt für die Geschäftsordnung des Landtages sowie deren Änderung (Art. 27 Abs. 2 L-VG).
(3) Zu einem Landtagsbeschluss wegen Verfolgung von Mitgliedern der Landesregierung ist, ebenso die Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten erforderlichGeschäftsordnung des Landtages (Art. 36 Abs. 4 L-VG).
(4) Zu einem Landtagsbeschluss, mit dem der Landesregierung oder Einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Abgeordneten erforderlich, doch ist, wenn es ein Fünftel der anwesenden Abgeordneten verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluss des Landtages erfolgen (Art. 36 Abs. 3 L-VG).
(5) Wenn die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluss des Landtages Einspruch erhoben hat, so kann dieser Beschluss vom Landtag nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten wiederholt werden (Art. 28 Abs. 225 L-VG).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012
(1) Zu einem Beschluss des Landtages ist, soweit bundes- oder landesverfassungsgesetzlich oder in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von wenigstens drei Siebentelnder Hälfte der Abgeordneten und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig (Art. 27 Abs. 1 L-VG)Das Gleiche gilt für Wahlen im Landtag und in den Ausschüssen.
(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das Gleiche gilt für die Geschäftsordnung des Landtages sowie deren Änderung (Art. 27 Abs. 2 L-VG).
(3) Zu einem Landtagsbeschluss wegen Verfolgung von Mitgliedern der Landesregierung ist, ebenso die Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten erforderlichGeschäftsordnung des Landtages (Art. 36 Abs. 4 L-VG).
(4) Zu einem Landtagsbeschluss, mit dem der Landesregierung oder Einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Abgeordneten erforderlich, doch ist, wenn es ein Fünftel der anwesenden Abgeordneten verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluss des Landtages erfolgen (Art. 36 Abs. 3 L-VG).
(5) Wenn die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluss des Landtages Einspruch erhoben hat, so kann dieser Beschluss vom Landtag nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten wiederholt werden (Art. 28 Abs. 225 L-VG).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012