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(1) Die Berichterstatterinnen/Berichterstatter haben das Recht, auch nach Schluss der Wechselrede zu sprechen. Dabei gebührt ihnen jedenfalls das Schlusswort. Es ist ihnen gestattet, schriftlich abgefasste Vorträge vorzulesen.
(2) Niemand darf über denselben Gegenstand öfter als zweimal sprechen.
(2) Werden mehrere Gegenstände zur gemeinsamen Wechselrede zusammengefasst, darf auch in dieser Wechselrede niemand öfter als zweimal sprechen.
(3) Will die Präsidentin/der Präsident als Rednerin/Redner das Wort nehmen, so muss der Vorsitz verlassen werden. Dieser kann in der Regel erst nach Erledigung des Gegenstandes wieder eingenommen werden.
(4) Abgeordneten ist es grundsätzlich nicht gestattet, schriftlich abgefasste Vorträge zu verlesen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Die Berichterstatterinnen/Berichterstatter haben das Recht, auch nach Schluss der Wechselrede zu sprechen. Dabei gebührt ihnen jedenfalls das Schlusswort. Es ist ihnen gestattet, schriftlich abgefasste Vorträge vorzulesen.
(2) Niemand darf über denselben Gegenstand öfter als zweimal sprechen.
(2) Werden mehrere Gegenstände zur gemeinsamen Wechselrede zusammengefasst, darf auch in dieser Wechselrede niemand öfter als zweimal sprechen.
(3) Will die Präsidentin/der Präsident als Rednerin/Redner das Wort nehmen, so muss der Vorsitz verlassen werden. Dieser kann in der Regel erst nach Erledigung des Gegenstandes wieder eingenommen werden.
(4) Abgeordneten ist es grundsätzlich nicht gestattet, schriftlich abgefasste Vorträge zu verlesen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012