§ 46 GeoLT 2005

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jeder Abgeordneten/jedem Abgeordneten, sobald die Wechselrede eröffnet ist, eingebracht werden und sind, wenn sie von mindestens zwei Abgeordneten einschließlich der Antragstellerin/des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen.

(2) Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von zwei Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage der Präsidentin/des Präsidenten durch Erheben der Hand.

(3) Dem Landtag steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuss zu verweisen und bis auf einen weiteren Bericht die Verhandlung abzubrechen.

(4) Ablehnende Anträge sind unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60//2021

In Kraft seit 26.05.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 GeoLT 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 GeoLT 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 GeoLT 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 GeoLT 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 GeoLT 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 45 GeoLT 2005
§ 47 GeoLT 2005