(1) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jeder Abgeordneten/jedem Abgeordneten, sobald die Wechselrede eröffnet ist, eingebracht werden und sind, wenn sie von mindestens zwei Abgeordneten einschließlich der Antragstellerin/des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen.
(2) Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von zwei Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage der Präsidentin/des Präsidenten durch Erheben der Hand.
(3) Dem Landtag steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuss zu verweisen und bis auf einen weiteren Bericht die Verhandlung abzubrechen.
(4) Ablehnende Anträge sind unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60//2021
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