Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Über die Sitzungen des Landtages werden von der Direktion des Landtages stenografische Berichte verfasst. Sie haben eine vollständige Darstellung der zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen gehaltenen Reden und der gefassten Beschlüsse zu geben.
(2) Die stenografischen Berichte werden der Rednerin/dem Redner zur Vornahme allfälliger stilistischer Änderungen übermittelt. Sie gelten als genehmigt, wenn binnen acht Tagen keine Korrektur eingebracht wird.
(3) Die stenografischen Berichte werden nach Genehmigung veröffentlicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008
(1) Über die Sitzungen des Landtages werden von der Direktion des Landtages stenografische Berichte verfasst. Sie haben eine vollständige Darstellung der zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen gehaltenen Reden und der gefassten Beschlüsse zu geben.
(2) Die stenografischen Berichte werden der Rednerin/dem Redner zur Vornahme allfälliger stilistischer Änderungen übermittelt. Sie gelten als genehmigt, wenn binnen acht Tagen keine Korrektur eingebracht wird.
(3) Die stenografischen Berichte werden nach Genehmigung veröffentlicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008