(1) Die Landtagsklubs bedienen sich bei der Besorgung ihrer Geschäfte der Klubsekretariate. Jedem Landtagsklub steht zur Erfüllung seiner parlamentarischen Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten zu. Die Anzahl der Bediensteten und die Wertigkeit der Stellen werden durch Punktewerte gemäß § 6 Abs. 1 Stmk. L-DBR i. d. F. LGBl. Nr. 55/2011, die Ansprüche auf Nebengebühren werden in Prozentsätzen eines Gehaltes der Gehaltsklasse ST 9, Gehaltsstufe 3 festgesetzt. Den Landtagsklubs steht das Recht auf folgende Personalausstattung zu, dabei dürfen folgende Höchstgrenzen aber nicht überschritten werden:
1. | In Landtagsklubsekretariaten von wahlwerbenden Parteien, die in der Landesregierung vertreten sind: |
Mandate | Punktewerte | Nebengebühren % |
über 24 | 3000 | 300 |
16 bis 24 | 3900 | 450 |
8 bis 15 | 3000 | 300 |
4 bis 7 | 2260 | 230 |
2 bis 3 | 1500 | 160 |
sowie
2. | in Landtagsklubsekretariaten von wahlwerbenden Parteien, die in der Landesregierung nicht vertreten sind: |
Mandate | Punktewert | Nebengebühren % |
2 bis 3 | 1850 | 190 |
4 bis 5 | 2960 | 300 |
6 bis 7 | 3310 | 350 |
8 bis 9 | 4400 | 450 |
10 bis 11 | 4750 | 500 |
12 bis 13 | 5100 | 540 |
14 bis 15 | 5450 | 560 |
16 bis 17 | 6700 | 680 |
18 bis 19 | 7050 | 750 |
20 bis 21 | 7400 | 800 |
ab 22 | 7750 | 850 |
(1a) Die Klubbediensteten werden nach Maßgabe des Stellenplanes von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweiligen Landtagsklubs aufgenommen bzw. zur Verfügung gestellt. Das erforderliche Personal der Landtagsklubs ist in die alljährlichen Vorschläge für den Stellenplan gemäß § 3 Abs. 5 aufzunehmen.
(2) Bedienstete der Klubsekretariate sind jenen der Büros der Mitglieder der Landesregierung besoldungsmäßig gleichgestellt.
(3) Die erforderlichen Sachmittel und Räume für die Klubsekretariate werden unter Berücksichtigung der Klubstärke sowie der Personalausstattung (gegebenenfalls auf Basis einer Klubobleutevereinbarung) gem. Abs. 1 Z 1 und Z 2 den Landtagsklubs über Anforderung von der Landesregierung zur Verfügung gestellt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015
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