(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat die Gegenstände der Verhandlung gemäß § 16 ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben und in den Fällen des § 16 Abs. 1 einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.
(2) Die Bekanntgabe und die allenfalls erforderliche Zuweisung erfolgen – ausgenommen in den Fällen nach § 16 Abs. 1 Z 8, 9 und 13 sowie Abs. 3 – durch Veröffentlichung.
(3) Die Bekanntgabe von Gegenständen der Verhandlung gemäß § 16 Abs. 1 Z 8, 9 und 13 sowie Abs. 3 erfolgt durch Übermittlung an die zuständigen Ausschüsse.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021
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