§ 17 GeoLT 2005

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat die Gegenstände der Verhandlung gemäß § 16 ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben und in den Fällen des § 16 Abs. 1 einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.

(2) Die Bekanntgabe und die allenfalls erforderliche Zuweisung erfolgen – ausgenommen in den Fällen nach § 16 Abs. 1 Z 8, 9 und 13 sowie Abs. 3 – durch Veröffentlichung.

(3) Die Bekanntgabe von Gegenständen der Verhandlung gemäß § 16 Abs. 1 Z 8, 9 und 13 sowie Abs. 3 erfolgt durch Übermittlung an die zuständigen Ausschüsse.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021

In Kraft seit 26.05.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 GeoLT 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 GeoLT 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 GeoLT 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 GeoLT 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 GeoLT 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 GeoLT 2005
§ 18 GeoLT 2005