(1) Abgeordnete sind berechtigt, im Landtag Anträge schriftlich einzubringen.
(2) Der Antrag muss eine den Gegenstand bezeichnende kurze Überschrift, die Formel „Der Landtag wolle beschließen:“, den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses und die Unterfertigung der Antragstellerinnen/Antragsteller enthalten. Außerdem ist jedem Selbstständigen Antrag der förmliche Antrag wegen der Art der Vorberatung beizufügen.
(3) Jeder Antrag muss von mindestens zwei Abgeordneten unterfertigt sein.
(4) Der Antrag kann bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss von der Antragstellerin/vom Antragsteller zurückgezogen werden. In den Sitzungen des Ausschusses kann der Antrag auch mündlich zurückgezogen werden.
(5) Der Ausschuss hat die Vorberatung des Antrages nach erfolgter Zuweisung spätestens in der übernächsten Sitzung zu beginnen. Wenn ein Unterausschuss zur Beratung eingesetzt ist, ist dem Ausschuss nach sechs Monaten jedenfalls ein Bericht zu erstatten, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.
0 Kommentare zu § 21 GeoLT 2005