(1) Die Präsidentin/Der Präsident wacht darüber, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf deren Einhaltung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und in dessen Nebenräumen.
(3) Die Präsidentin/Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz, leitet die Verhandlung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht deren Ergebnis aus. Sie/Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen und auch aufzuheben. Sie/Er lässt Ruhestörerinnen/Ruhestörer aus dem Auditorium entfernen und dieses im äußersten Fall räumen.
(4) Die Präsidentin/Der Präsident hat das Recht der Eröffnung und Bekanntgabe aller an den Landtag gelangenden Eingaben und ist der Vorstand der Leitung und die Vertretung des Landtages in allen Beziehungen nach außen.
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