(1) Das für den Beratungsgegenstand ressortmäßig zuständige Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, ausgenommen jedoch Untersuchungsausschüsse, teilzunehmen oder sich von einem anderen Regierungsmitglied vertreten zu lassen. Diese Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, soweit nicht anderes beschlossen wird, Bedienstete des Landes zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, auch mittels Videozuschaltung, beizuziehen. Auch können die Ausschüsse die Regierungsmitglieder ersuchen, Bedienstete des Amtes der Landesregierung zur Auskunftserteilung anzuweisen. Diesbezügliche Beschlüsse sind auf Grund eines Antrags zur Geschäftsbehandlung zu fassen.
(2) Ein Drittel der Mitglieder des Landtages und ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses kann die Anwesenheit von ressortmäßig zuständigen Mitgliedern der Landesregierung verlangen. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung von solchen Sitzungen kann nur durch triftige Gründe entschuldigt werden.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2009, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 60/2021
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