§ 11 GeoLT 2005 Klubsekretariate

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Landtagsklubs bedienen sich bei der Besorgung ihrer Geschäfte der Klubsekretariate. Jedem Landtagsklub steht zur Erfüllung seiner parlamentarischen Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten unter Berücksichtigungzu. Die Anzahl der KlubstärkeBediensteten und die Wertigkeit der Stellen werden durch Punktewerte gemäß § 6 Abs. 1 Stmk. L-DBR i. d. F. LGBl. Nr. 55/2011, die Ansprüche auf Nebengebühren werden in Prozentsätzen eines Gehaltes der Gehaltsklasse ST 9, Gehaltsstufe 3 festgesetzt. Den Landtagsklubs steht das Recht auf folgende Personalausstattung zu., dabei dürfen folgende Höchstgrenzen aber nicht überschritten werden:

1.

In Landtagsklubsekretariaten von wahlwerbenden Parteien, die in der Landesregierung vertreten sind:

Mandate

Punktewerte

Nebengebühren %

über 24

3000

300

16 bis 24

3900

450

8 bis 15

3000

300

4 bis 7

2260

230

2 bis 3

1500

160

sowie

2.

in Landtagsklubsekretariaten von wahlwerbenden Parteien, die in der Landesregierung nicht vertreten sind:

Mandate

Punktewert

Nebengebühren %

2 bis 3

1850

190

4 bis 5

2960

300

6 bis 7

3310

350

8 bis 9

4400

450

10 bis 11

4750

500

12 bis 13

5100

540

14 bis 15

5450

560

16 bis 17

6700

680

18 bis 19

7050

750

20 bis 21

7400

800

ab 22

7750

850

(1a) Die Klubbediensteten werden nach Maßgabe des DienstpostenplanesStellenplanes von der Landesregierung ernanntauf Vorschlag des jeweiligen Landtagsklubs aufgenommen bzw. zur Verfügung gestellt. Das erforderliche Personal der Landtagsklubs ist in die alljährlichen Vorschläge für den DienstpostenplanStellenplan gemäß § 3 Abs. 5 aufzunehmen.

(2) Die KlubbedienstetenBedienstete der Klubsekretariate sind den Bedienstetenjenen der RegierungsbürosBüros der Mitglieder der Landesregierung besoldungsmäßig gleichgestellt.

(3) Die erforderlichen Sachmittel und Räume für die Klubsekretariate werden unter Berücksichtigung der Klubstärke sowie der Personalausstattung (gegebenenfalls auf Basis einer Klubobleutevereinbarung) gem. Abs. 1 Z 1 und Z 2 den Landtagsklubs über Anforderung von der Landesregierung zur Verfügung gestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015

Stand vor dem 15.06.2015

In Kraft vom 25.10.2005 bis 15.06.2015

(1) Die Landtagsklubs bedienen sich bei der Besorgung ihrer Geschäfte der Klubsekretariate. Jedem Landtagsklub steht zur Erfüllung seiner parlamentarischen Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten unter Berücksichtigungzu. Die Anzahl der KlubstärkeBediensteten und die Wertigkeit der Stellen werden durch Punktewerte gemäß § 6 Abs. 1 Stmk. L-DBR i. d. F. LGBl. Nr. 55/2011, die Ansprüche auf Nebengebühren werden in Prozentsätzen eines Gehaltes der Gehaltsklasse ST 9, Gehaltsstufe 3 festgesetzt. Den Landtagsklubs steht das Recht auf folgende Personalausstattung zu., dabei dürfen folgende Höchstgrenzen aber nicht überschritten werden:

1.

In Landtagsklubsekretariaten von wahlwerbenden Parteien, die in der Landesregierung vertreten sind:

Mandate

Punktewerte

Nebengebühren %

über 24

3000

300

16 bis 24

3900

450

8 bis 15

3000

300

4 bis 7

2260

230

2 bis 3

1500

160

sowie

2.

in Landtagsklubsekretariaten von wahlwerbenden Parteien, die in der Landesregierung nicht vertreten sind:

Mandate

Punktewert

Nebengebühren %

2 bis 3

1850

190

4 bis 5

2960

300

6 bis 7

3310

350

8 bis 9

4400

450

10 bis 11

4750

500

12 bis 13

5100

540

14 bis 15

5450

560

16 bis 17

6700

680

18 bis 19

7050

750

20 bis 21

7400

800

ab 22

7750

850

(1a) Die Klubbediensteten werden nach Maßgabe des DienstpostenplanesStellenplanes von der Landesregierung ernanntauf Vorschlag des jeweiligen Landtagsklubs aufgenommen bzw. zur Verfügung gestellt. Das erforderliche Personal der Landtagsklubs ist in die alljährlichen Vorschläge für den DienstpostenplanStellenplan gemäß § 3 Abs. 5 aufzunehmen.

(2) Die KlubbedienstetenBedienstete der Klubsekretariate sind den Bedienstetenjenen der RegierungsbürosBüros der Mitglieder der Landesregierung besoldungsmäßig gleichgestellt.

(3) Die erforderlichen Sachmittel und Räume für die Klubsekretariate werden unter Berücksichtigung der Klubstärke sowie der Personalausstattung (gegebenenfalls auf Basis einer Klubobleutevereinbarung) gem. Abs. 1 Z 1 und Z 2 den Landtagsklubs über Anforderung von der Landesregierung zur Verfügung gestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten