(1) Die Abgeordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, denen sie als Mitglied angehören, teilzunehmen.
(2) Die Abgeordneten sind bei der Ausübung dieses Berufes an keine Aufträge gebunden (Art. 32 Abs. 1 L-VG).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012
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