§ 8 GeoLT 2005 Pflichten der Abgeordneten

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Abgeordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, denen sie als Mitglied angehören, teilzunehmen.

(2) Die Abgeordneten sind bei der Ausübung dieses Berufes an keine Aufträge gebunden (Art. 32 Abs. 1 L-VG).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012

In Kraft seit 09.02.2012 bis 31.12.9999
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