Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Der Landtag wählt zum Ordnungsdienst vier Ordnerinnen/Ordner aus seiner Mitte.
(2) Die Ordnerinnen/Ordner handhaben die Hausordnung unter der Leitung der Präsidentin/des Präsidenten.
In Kraft seit 25.10.2005 bis 31.12.9999
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