(1) Urlaube bis zu einem Monat erteilt die Präsidentin/der Präsident, Urlaube von mehr als einem Monat bis zu maximal drei Monaten beschließt der Landtag ohne Wechselrede.
(2) Außer dem Fall der Erteilung eines Urlaubes kann die Abwesenheit vom Landtag nur durch Krankheit entschuldigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016
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