§ 20 GeoLT 2005 Vorrang von Volksbegehren und Gemeindeinitiativen

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei Festlegung der Tagesordnung des Landtages haben Volksbegehren und Gemeindeinitiativen Vorrang vor allen übrigen Gegenständen. Der Landtag hat binnen einem Jahr über Volksbegehren und Gemeindeinitiativen zu beschließen.

(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens und einer Gemeindeinitiative hat nach erfolgter Zuweisung in der nächsten Sitzung des Ausschusses zu beginnen. Nach sechs Monaten ist dem Landtag jedenfalls ein Bericht zu erstatten.

In Kraft seit 25.10.2005 bis 31.12.9999
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