(1) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind einem Ausschuss insbesondere zur Vorberatung zuzuweisen:
1. | Volksbegehren; | |||||||||
2. | Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung; | |||||||||
3. | Gemeindeinitiativen; | |||||||||
4. | Anträge von mindestens zwei Abgeordneten; | |||||||||
5. | Regierungsvorlagen; | |||||||||
6. | Prüfberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 52 Abs. 2 L-VG; | |||||||||
7. | Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 57 Abs. 2 L-VG; | |||||||||
8. | Jahresberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 57 Abs. 1 L-VG; | |||||||||
9. | Maßnahmenberichte der Landesregierung gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG; | |||||||||
10. | Berichte des Rechnungshofes; | |||||||||
11. | Berichte der Volksanwaltschaft; | |||||||||
12. | Enqueten; | |||||||||
13. | Auslieferungsbegehren, die die Immunität von Abgeordneten und Mitgliedern des Bundesrates betreffen; | |||||||||
14. | Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigungen des Landtages. |
(2) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind ohne Zuweisung an einen Ausschuss insbesondere zu beraten und zu beschließen:
1. | Anträge auf Durchführung eines allgemeinen Begutachtungsverfahrens; | |||||||||
2. | Bildung von Ausschüssen; | |||||||||
3. | Anträge und Berichte von Ausschüssen; | |||||||||
4. | Einsetzung von Untersuchungsausschüssen; | |||||||||
5. | Berichte von Untersuchungsausschüssen; | |||||||||
6. | Redezeitentabellen gemäß § 57 Abs. 3. |
(3) Als Gegenstände der Verhandlung von Ausschüssen sind ohne Befassung des Landtages insbesondere zu beraten und zu beschließen:
1. | Petitionen gemäß Art. 76 L-VG in Verbindung mit § 32 Abs. 2; | |||||||||
2. | Stellungnahmen der Landesregierung gemäß § 30 Abs. 1; | |||||||||
3. | Stellungnahmen des Landesrechnungshofes gemäß § 30 Abs. 2; | |||||||||
4. | Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 54 Abs. 3 L-VG; | |||||||||
5. | Berichte der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Art. 8 Abs. 3 L-VG; | |||||||||
6. | Unterrichtung von der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Art. 9 Abs. 2 L-VG; | |||||||||
7. | Berichte der Landesregierung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß § 32c Abs. 2; | |||||||||
8. | Sachverhaltsfeststellungen gemäß den §§ 9 und 10 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (§ 7 Abs. 4); | |||||||||
9. | Anträge der Landesregierung auf Zustimmung zu überplanmäßigen Mittelverwendungen bei Gefahr in Verzug gemäß Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG; | |||||||||
10. | Berichte der Landesregierung an den Petitionsausschuss gemäß § 112 Volksrechtegesetz (§ 32 Abs. 5); | |||||||||
11. | Vorschläge für den Landesfinanzrahmen gemäß Art. 64 Abs. 1 LV-G. |
(4) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Landtages insbesondere:
1. | Wahlen; | |||||||||
2. | Anfragen und Anfragebeantwortungen; | |||||||||
3. | Aktuelle Stunde. |
(5) Gegenstände der Verhandlung, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021
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