(1) Die Mitglieder des Präsidiums und die Obleute der Landtagsklubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obleute der Landtagsklubs können sich durch ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter vertreten lassen.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet einvernehmliche Vorschläge insbesondere zur Arbeitsplanung des Landtages, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten sowie zur Koordinierung der Sitzungszeiten der Ausschüsse. In allen Fällen, in denen der Präsidialkonferenz ein Vorschlagsrecht zusteht und einvernehmliche Vorschläge nicht zustande kommen, entscheidet die Präsidentin/der Präsident ohne Vorschlag.
(3) Die Präsidialkonferenz ist jedenfalls vor der Erstellung der Tagesordnung für die Sitzungen und zur Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten des Abs. 2 von der Präsidentin/vom Präsidenten einzuberufen.
(4) In dringlichen Fällen kann die Präsidentin/der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz von der Einberufung der Präsidialkonferenz Abstand nehmen.
(5) Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder der Präsidialkonferenz hat die Präsidentin/der Präsident die Präsidialkonferenz jedenfalls einzuberufen.
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