(1) Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei (Landtagspartei) haben das Recht, sich zu einem Landtagsklub zusammenzuschließen. Für die Konstituierung und den Bestand des Landtagsklubs sind mindestens zwei Abgeordnete erforderlich.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung und die Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, dem Landtagsklub jener Landtagspartei anzugehören, auf deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.
(3) Jeder Landtagsklub hat aus seiner Mitte seine Funktionärinnen/Funktionäre, jedenfalls eine Obfrau/einen Obmann, allenfalls eine geschäftsführende Obfrau/einen geschäftsführenden Obmann und deren Stellvertretung zu wählen. Werden geschäftsführende Obleute bestellt, so kommen die Rechte der Obleute diesen zu.
(4) Die Konstituierung eines Landtagsklubs ist unter Angabe seines Namens, seiner Mitglieder und seiner Funktionärinnen/Funktionäre durch die vorgesehene Obfrau/den vorgesehenen Obmann des Landtagsklubs von mehr als der Hälfte der jeweils als Mitglieder vorgesehenen Abgeordneten unterfertigt bei der Präsidentin/beim Präsidenten einzubringen. Treten Mitglieder aus dem Landtagsklub aus, sind sie verpflichtet, dies der Präsidentin/dem Präsidenten unterfertigt bekannt zu geben. Die Konstituierung und jede Änderung werden mit der Einbringung wirksam. Die Präsidentin/Der Präsident hat die Konstituierung sowie jede Änderung eines Klubs zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012
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