(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als:
1. | Volksbegehren; | |||||||||
2. | Gemeindeinitiativen; | |||||||||
3. | Selbstständige Anträge von mindestens zwei Abgeordneten; | |||||||||
4. | Selbstständige Anträge von Ausschüssen; | |||||||||
5. | Regierungsvorlagen. |
(2) Anträge von Abgeordneten, Regierungsvorlagen und Anträge von Ausschüssen auf Erlassung oder Änderung von Gesetzen sind zu begründen.
(3) Jeder Regierungsvorlage betreffend einen Gesetzesvorschlag ist eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen für das Land und die übrigen Gebietskörperschaften anzuschließen.
(4) Die Ausschüsse haben das Recht, ein Gutachten über die finanziellen Auswirkungen des zu beratenden Gesetzesvorschlages einschließlich dazu eingebrachter Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Selbstständiger Anträge des Ausschusses gemäß § 22 von der Landesregierung, dem Landesrechnungshof oder einer anderen Auskunftsperson (-stelle) einzuholen. Dieses Gutachten ist innerhalb einer vom Ausschuss vorzusehenden angemessenen Frist einzubringen.
(5) Bis zum Vorliegen dieses Gutachtens bzw. Verstreichen der für die Vorlage des Gutachtens gesetzten Frist kann der Ausschuss keinen Bericht an den Landtag einbringen. Dies gilt nicht im Fall einer Fristsetzung.
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