(1) Der Landtag wählt sogleich nach der Angelobung und der Berufung der Schriftführung (§ 4 Abs. 2) aus seiner Mitte die Erste, Zweite und Dritte Präsidentin/den Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten. Mitglieder der Landesregierung können nicht gleichzeitig Mitglieder des Präsidiums sein Art. 13 Abs. 1 L-VG). Die Mitglieder des Präsidiums haben nach der Wahl unter Beziehung auf ihre als Abgeordnete geleistete Angelobung zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(2) Die Mitglieder des Präsidiums bleiben im Amt, bis der neu gewählte Landtag die Mitglieder des Präsidiums neu gewählt hat. Ihnen obliegt daher auch der Vorsitz im neu gewählten Landtag bis zur Wahl einer Präsidentin/eines Präsidenten.
(3) Die im § 2 aufgezählten Obliegenheiten und Rechte stehen zunächst dem ersten Mitglied des Präsidiums zu. Im Falle der Verhinderung vertritt es das zweite bzw. das dritte Mitglied des Präsidiums mit den gleichen Obliegenheiten und Rechten. Sind alle drei Präsidentinnen/Präsidenten verhindert, stehen diese Obliegenheiten und Rechte vorübergehend dem an Jahren ältesten Mitglied des Landtages zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012
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