§ 40 GemWO 1992 Zurückziehung eines Wahlvorschlages

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters durch eine schriftliche Erklärung ändern oder zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 48. Tage vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte der Personen, die den Wahlvorschlag nach § 38 Abs. 4 unterfertigt haben, unterzeichnet sein.

(2) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gilt als zurückgezogen, wenn die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates nach § 34 zurückgezogen hat.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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