§ 44 GemWO 1992

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates sind unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Aus der Veröffentlichung muß der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 31 Abs. 4) zur Gänze ersichtlich sein.

(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(3) In der Veröffentlichung sind zunächst die wahlwerbenden Parteien anzuführen, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten sind. Für die Reihenfolge ist die Zahl der Mandate, die die wahlwerbenden Parteien bei der letzten Landtagswahl erreicht haben, maßgebend. Dabei sind im zuletzt gewählten Landtag vertretene Parteien, die sich nicht an der Wahl beteiligen, nicht zu berücksichtigen. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden bis spätestens am 58. Tage vor dem Wahltag bekanntzugeben und für die Gemeindewahlbehörde verbindlich.

(4) Im Anschluß an die nach Abs. 3 gereihten wahlwerbenden Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages bei der Gemeindewahlbehörde zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Gemeindewahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(5) Der zugelassene Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Bürgermeisters ist jeweils im Anschluß an ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundzumachen. Aus der Veröffentlichung muß der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 38 Abs. 3) zur Gänze ersichtlich sein.

(6) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen, so ist der Bürgermeister nach § 81 vom neu gewählten Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen.

(7) Im Falle der Verschiebung der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters nach § 39 Abs. 3 hat die Kundmachungen nach Abs. 1 unverzüglich nach dem Abschluß der endgültigen Prüfung gemäß § 42 Abs. 3 zu erfolgen. Eine bereits erfolgte Kundmachung ist unverzüglich zu entfernen.

(8) Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die die Drucklegung der amtlichen Stimmzettel (§ 57) und der Musterstimmzettel (§ 58) zu veranlassen hat. Weiters sind die kundgemachten Wahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde in elektronischer Form zu übermitteln.

In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
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