(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, wie Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und dergleichen, ferner jede Ansammlung von Menschen, sowie das Tragen von Waffen verboten.
(2) Vom Waffenverbot gemäß Abs. 1 sind die im Dienst befindlichen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.
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