(1) Wenn ein Wahlwerber seine Zustimmung nach § 35 zurückzieht, stirbt oder die Wählbarkeit verliert, wegen mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 31 Abs. 5) gestrichen wird, kann die wahlwerbende Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Der neue Wahlwerber ist in der Parteiliste an die Stelle des ausgeschiedenen Wahlwerbers oder im Anschluß an den letzten Wahlwerber zu reihen. Die Reihung der übrigen Wahlwerber der Parteiliste ist dieser Änderung anzupassen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei bedürfen, sowie die Erklärungen müssen jedoch am 44. Tage vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.
(2) Wenn ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters seine Zustimmungserklärung nach § 39 Abs. 1 zurückzieht, vor dem 44. Tage vor dem Wahltag stirbt oder die Wählbarkeit verliert, mangels Wählbarkeit oder der schriftlichen Zustimmungserklärung gestrichen wird (§ 39 Abs. 2), so kann die wahlwerbende Partei des betreffenden Wahlwerbers die Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates durch Reihung eines Wahlwerbers der Parteiliste an die erste Stelle ändern. Die Reihung der übrigen Wahlwerber der Parteiliste ist dieser Änderung anzupassen. Die Änderung ist jedoch nur zulässig, wenn der nunmehr an die erste Stelle gereihte Wahlwerber tatsächlich von der wahlwerbenden Partei nach § 39 Abs. 2 als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird und die Änderung spätestens zugleich mit der rechtzeitigen Einbringung des Vorschlages nach § 39 Abs. 2 erfolgt. Die Änderung bedarf der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten.
(3) Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach dem Ablauf des 45. Tages vor dem Wahltag, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
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