§ 35 GemWO 1992 Zurückziehung von Zustimmungserklärungen

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Ein Wahlwerber kann bis spätestens am 48. Tage vor dem Wahltag bis 16 Uhr seine Zustimmungserklärung nach § 31 Abs. 5 zurückziehen. Die Zurückziehung der Zustimmungserklärung ist der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu erklären. Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich den Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Partei von der Zurückziehung zu verständigen und den Wahlwerber auf der Parteiliste des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates zu streichen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 GemWO 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 GemWO 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 GemWO 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 GemWO 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 GemWO 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 34 GemWO 1992
§ 36 GemWO 1992