(1) Spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag entscheidet die Gemeindewahlbehörde endgültig über die Zulässigkeit und die Reihenfolge der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters. Ist ein Beisitzer der Gemeindewahlbehörde Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer wahlwerbenden Partei, so bleibt sein Stimmrecht auch bei der Entscheidung über den Wahlvorschlag seiner wahlwerbenden Partei unberührt. Dies gilt auch für den Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde, der Zustellungsbevollmächtiger oder Wahlwerber einer wahlwerbenden Partei ist, hinsichtlich seines Rechtes nach § 14 Abs. 2 dritter Satz.
(2) In der Niederschrift über diese Sitzung der Gemeindewahlbehörde sind die Entscheidungen mit ihren Gründen und das Abstimmungsverhältnis festzuhalten.
(3) Ist zum Zeitpunkt der Mitteilung des Todes eines Wahlwerbers nach § 39 Abs. 3 die endgültige Prüfung der Wahlvorschläge noch nicht erfolgt, so ist diese erst am 42. Tag vor dem neuen Wahltag durchzuführen. Ist sie hingegen bereits erfolgt, so findet spätestens am 42. Tag vor dem neuen Wahltag nur mehr die endgültige Prüfung des Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters bzw. des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates jener wahlwerbenden Partei statt, deren Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters gestorben ist.
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