Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat wenigstens zehn Wochen vor dem Wahltag eine öffentliche Aufforderung zur Vorlage der Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters an der Amtstafel kundzumachen. In der Aufforderung sind die Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 anzugeben.Die Gemeindewahlbehörde hat wenigstens zehn Wochen vor dem Wahltag eine öffentliche Aufforderung zur Vorlage der Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters an der Amtstafel kundzumachen. In der Aufforderung sind die Voraussetzungen der Absatz 2 bis 6 anzugeben.
(2)Absatz 2Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine wahlwerbende Partei einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt. Eine wahlwerbende Partei darf nur den in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der ersten Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muß - ausgenommen im Falle von Nachwahlen für Bürgermeister - gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht werden.
(3)Absatz 3Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung der wahlwerbenden Partei,
2.Ziffer 2den Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und die Adresse (wahlrechtsbegründender Wohnsitz) sowie allfällige akademische Grade des Wahlwerbers. Hinsichtlich der Schreibweise von akademischen Graden auf Wahlvorschlägen ist ausschließlich die jeweilige Eintragung der Bewerber im Zentralen Wählerregister - ZeWaeR maßgeblich.
(4)Absatz 4Der Wahlvorschlag muß von mehr als der Hälfte der Bewerber des von der wahlwerbenden Partei (Abs. 3 Z 1) für die Wahl des Gemeinderates eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein.Der Wahlvorschlag muß von mehr als der Hälfte der Bewerber des von der wahlwerbenden Partei (Absatz 3, Ziffer eins,) für die Wahl des Gemeinderates eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein.
(5)Absatz 5Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muß hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(6)Absatz 6Der Zustellungsbevollmächtigte einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates ist auch Zustellungsbevollmächtigter für den von dieser wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters.
(7)Absatz 7Ändert sich nach § 32 die Bezeichnung einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Abs. 3 Z 1 entsprechend.Ändert sich nach Paragraph 32, die Bezeichnung einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Absatz 3, Ziffer eins, entsprechend.
In Kraft seit 19.02.2025 bis 31.12.9999
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