(1) Die Gemeindewahlbehörde hat wenigstens zehn Wochen vor dem Wahltag eine öffentliche Aufforderung zur Vorlage der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates an der Amtstafel kundzumachen. In der Aufforderung sind der letzte Tag (unter Angabe der Uhrzeit), bis zu dem Wahlvorschläge vorgelegt werden können, die Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder und die Höchstzahl der Wahlwerber, die in den Wahlvorschlag aufgenommen werden dürfen, anzugeben.
(2) Die wahlwerbenden Parteien haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates spätestens am 58. Tage vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Gemeindewahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.
(3) Jeder Wahlvorschlag muß in Gemeinden bis zu 500 Wahlberechtigten von wenigstens 5, in Gemeinden von 501 bis 1000 Wahlberechtigten von wenigstens 10, in Gemeinden von 1001 bis 2000 Wahlberechtigten von wenigstens 15, in Gemeinden von 2001 bis 3000 Wahlberechtigten von wenigstens 20 und in Gemeinden von mehr als 3000 Wahlberechtigten von wenigstens 30 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
(4) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
1. | die Bezeichnung der wahlwerbenden Partei in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können; | |||||||||
2. | die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie in der Gemeinde Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge, unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und Adresse jedes Bewerbers; | |||||||||
3. | die Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei (Familienname und Vorname, Beruf, Adresse). |
(5) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Ferner sind dem Wahlvorschlag allfällige Erklärungen gemäß § 19 Abs. 3 anzuschließen.
(6) Wurde innerhalb der festgesetzten Frist kein gültiger Wahlvorschlag eingebracht oder wurden nur Wahlvorschläge eingebracht, die zusammen weniger Bewerber enthalten als Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind, hat die Gemeindewahlbehörde dies sogleich an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist, und der Landesregierung zu berichten. In diesem Falle regelt die Landesregierung die Fortführung der Gemeindegeschäfte.
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