(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Partei tragen, so hat der Gemeindewahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnung der wahlwerbenden Partei anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Gemeindewahlbehörde Bezeichnungen der wahlwerbenden Partei, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2) Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates ohne ausdrückliche Bezeichnung der wahlwerbenden Partei sind nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
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