(1) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hiezu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, eine Wahlurne und eine Wahlzelle.
(2) Im Gebäude des Wahllokales ist, wenn möglich, ein entsprechender Warteraum für die Wahlberechtigten vorzusehen.
(3) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.
(4) Es ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für alle Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass jedem Wahlberechtigten der Zugang zum Wahllokal ermöglicht wird.
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