(1) Als ungültig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die
1. | nicht rechtzeitig eingereicht wurden (§ 31 Abs. 2); | |||||||||
2. | nach Ablauf der im § 41 Abs. 1 festgesetzten Frist nicht von der vorgeschriebenen Zahl wahlberechtigter Personen unterzeichnet sind. |
(2) Als ungültig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters, wenn
1. | der Wahlvorschlag nicht gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde; dies gilt nicht im Falle des § 77 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz; | |||||||||
2. | der Wahlwerber nicht nach § 19 wählbar ist oder er nicht der an erster Stelle gereihte Wahlwerber seiner Parteiliste ist (§ 38 Abs. 2 zweiter Satz); | |||||||||
3. | die wahlwerbende Partei einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht hat, der nach Abs. 1 zurückzuweisen ist; | |||||||||
4. | der Wahlvorschlag die Angaben nach § 38 Abs. 3 Z 2 nicht enthält; | |||||||||
5. | die Zustimmungserklärung nach § 38 Abs. 5 fehlt; | |||||||||
6. | im Falle des § 39 Abs. 2 oder 3 kein anderer Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters namhaft gemacht wurde; | |||||||||
7. | im Falle einer Neuwahl der Wahlwerber nicht Mitglied des Gemeinderates ist. |
(3) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, soweit
1. | in der Parteiliste nicht wählbare Personen enthalten sind; | |||||||||
2. | die Wahlwerber nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge angeführt sind; | |||||||||
3. | darin Wahlwerber über die zulässige Zahl (§ 31 Abs. 4 Z 2) hinaus enthalten sind; | |||||||||
4. | von Wahlwerbern die erforderliche Bescheinigung gemäß § 19 Abs. 2 oder die Erklärungen gemäß § 31 Abs. 5 nicht vorliegen. |
(4) In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.
(5) Änderungen von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind zurückzuweisen, wenn sie nicht dem § 34 entsprechen.
(6) Entscheidungen nach Abs. 1 bis 5 sind dem Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Gegen diese Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
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