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(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters durch eine schriftliche Erklärung ändern oder zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 3448. TagTage vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte der Personen, die den Wahlvorschlag nach § 38 Abs. 4 unterfertigt haben, unterzeichnet sein.
(2) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gilt als zurückgezogen, wenn die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates nach § 34 zurückgezogen hat.
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters durch eine schriftliche Erklärung ändern oder zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 3448. TagTage vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte der Personen, die den Wahlvorschlag nach § 38 Abs. 4 unterfertigt haben, unterzeichnet sein.
(2) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gilt als zurückgezogen, wenn die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates nach § 34 zurückgezogen hat.