(1) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe ist so festzusetzen, daß den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes gesichert ist.
(2) Die Wahlzeit darf nicht weniger als zwei Stunden betragen. Dies gilt nicht für die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1.
(3) Die Wahlzeit der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 endet spätestens eine Stunde vor dem Ende der Wahlzeit der gemäß § 45 Abs. 2 bestimmten Wahlbehörde. Die Wahlzeit der Sprengelwahlbehörde mit weniger als 50 Wahlberechtigten endet eine Stunde vor der Wahlzeit der gemäß § 45 Abs. 3 bestimmten Wahlbehörde.
(4) Die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 hat am neunten Tag vor dem Wahltag zu erfolgen. Die Wahlzeit ist so festzulegen, dass das dafür bestimmte Wahllokal wenigstens durch zwei Stunden, jedenfalls aber in der Zeit zwischen 18 Uhr und 19 Uhr geöffnet ist.
0 Kommentare zu § 49 GemWO 1992