Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie zustellungsbevollmächtigten Vertreter jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, oder von diesen bevollmächtigte Personen haben das Recht, zur Abstimmungshandlung und zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden je zwei in der Gemeinde wahlberechtigte Vertrauenspersonen als Wahlzeugen zu entsenden.
(2)Absatz 2Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch die für die Namhaftmachung befugten Personen ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Die Bezirkswahlbehörde hat den Gemeindewahlleitern bekanntzugeben, welche Personen als Wahlzeugen in den Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden ihrer Gemeinde namhaft gemacht wurden. In Folge hat der Gemeindewahlleiter die Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden über die bei ihnen tätig werdenden Wahlzeugen sowie die namhaft gemachten Wahlzeugen über ihre Bestellung zu informieren. Jeder Wahlzeuge hat am Wahltag beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde einen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen. Diese Wahlbehörde hat zu überprüfen, ob die Person zum Eintritt in das Wahllokal als Wahlzeuge berechtigt ist.
(3)Absatz 3Die Wahlzeugen sind berechtigt, während der Wahlzeit im Wahllokal sowie bei den Sitzungen der Wahlbehörden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anwesend zu sein. Ein Einfluß auf das Verfahren steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auf die Sonderwahlbehörden anzuwenden.Die Absatz eins bis 3 sind sinngemäß auf die Sonderwahlbehörden anzuwenden.
In Kraft seit 19.02.2025 bis 31.12.9999
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