Entscheidungsgründe: 1.1. Mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Ktn. vom 20. Jänner 1978, E Nr. 17/77, wurde auf Antrag des Gendarmeriebeamten Abteilungsinspektor F K festgestellt, daß ihm gemäß §20b Abs1, 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54, in der geltenden Fassung (GehG 1956), iVm. §1 der V der Bundesregierung vom 20. Mai 1975, BGBl. 290, ab 1. September 1977 ein Fahrtkostenzuschuß gebühre, der nach den Fahrtauslagen für die billigsten für ihn zweckmäßigerweise... mehr lesen...
Index: 63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht63/02 Gehaltsgesetz 1956
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktGehG 1956 §20bVerordnung der Bundesregierung vom 20.5.75, BGBl 290, mit der der Eigenanteil der Bundesbeamten gemäß §20b des GehG 1956 neu festgesetzt wird Beachte Anlaßfall zu VfSlg. 9938/1984
Rechtssatz: Gehaltsgesetz 1956 §20b; keine Gleichheitsverletzung bei Berechnung des Eigenanteils eine... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. 54, war durch die 21. Nov., BGBl. 73/1971, ein §16a eingefügt worden (ArtI Z3), worin ua. folgendes bestimmt ist: "Fahrtkostenzuschuß (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß, wenn a) die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt, b) er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und c) die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste ... mehr lesen...
Index: 63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht63/02 Gehaltsgesetz 1956
Norm: B-VG Art18 Abs2GehG 1956 §20b idF der 24. GehG-NovVerordnung der Bundesregierung vom 20.5.75, BGBl 290, mit der der Eigenanteil der Bundesbeamten gemäß §20b des GehG 1956 neu festgesetzt wird
Rechtssatz: Gehaltsgesetz 1956 §20b Abs3; amtswegige Prüfung einiger Worte in §1 der V der Bundesregierung vom 20. Mai 1975, BGBl. 290, mit der der Ei... mehr lesen...