Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Klagenfurt. Am 27. Oktober 1992 faßte der Gemeinderat der Stadt Klagenfurt den Beschluß, den Sicherheitswachebeamten der BPD Klagenfurt auch ohne Uniform gegen Vorweis eines Dienstausweises freie Fahrt auf den städtischen Bussen zu gewähren. Die Sicherheitswachebeamten seien jedoch darauf aufmerksam zu machen, daß sie - auch wenn ... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs1 idF vor 1987/237;GehG 1956 §20b Abs3 idF vor 1987/237;GehG 1956 §20b Abs4 idF vor 1987/237; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/12/0052 E 20. April 1989 VwSlg 12905 A/1989 RS 1 Stammrechtssatz Unter den "notwendigen monatlichen Fahrtauslagen" iSd § 20 b Abs 1 Z 3 GehG sind die für den Beamten in Betracht kommenden Fahrtauslagen zu verstehen. Eine individuelle Fr... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Für die Wegstrecke zwischen seiner Wohnung in XY und der Dienststelle benützt er eine Autobuslinie der Österreichischen Bundesbahnen, die in Wien ihre Endstation beim Bahnhof Wien-Mitte hat. Mit Schreiben an seine Dienststelle vom 18. Februar 1987 machte er geltend, daß der ihm derzeit zuerkannte Fahrtkostenzuschuß in Höhe von S 26... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs1 idF vor 1987/237;GehG 1956 §20b Abs3 idF vor 1987/237;GehG 1956 §20b Abs4 idF vor 1987/237;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/12/0052 E 20. April 1989 VwSlg 12905 A/1989 RS 1 Stammrechtssatz Unter den "notwendigen monatlichen Fahrtauslagen" iSd § 20 b Abs 1 Z 3 GehG sind die für den Beamten in Betracht kommenden Fahrtausl... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs1 idF vor 1987/237;GehG 1956 §20b Abs3 idF vor 1987/237;GehG 1956 §20b Abs4 idF vor 1987/237;
Rechtssatz: Unter den "notwendigen monatlichen Fahrtauslagen" iSd § 20 b Abs 1 Z 3 GehG sind die für den Beamten in Betracht kommenden Fahrtauslagen zu verstehen. Eine individuelle Freifahrtberechtigung auf einer (für die Ermittlung des Fahrtkostenzuschusses bedeutsamen) ... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs1;GehG 1956 §20b Abs4;
Rechtssatz: Trotz der grundsätzlichen Unabhängigkeit des Anspruches auf Fahrkostenzuschuss von der Art der Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Dienststelle und nächstgelegener Wohnung und der dafür dem Beamten erwachsenden Kosten lassen sowohl die Bezeichnung dieser öff-rechtlichen Leistung als "Fahrtkostenzuschuss", die wiederholte Verwend... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs1;GehG 1956 §20b Abs4;
Rechtssatz: Sowohl nach dem Wortlaut der Bestimmungen des § 20 b Abs 1 und des § 20 b Abs 4 GehG als auch nach dem Regelungszweck - der Beamte soll nur mit dem Eigenanteil belastet werden - ist es ohne Bedeutung, ob der Beamte selbst die Kosten nach "aus individuellen Gründen des Einzelfalles" vermeiden könnte (in dem er etwa die maßgebliche... mehr lesen...