Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Jelinek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner und Walter Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** H*****, vertreten durch Dr.W***** R***** und andere Rechtsanwälte *... mehr lesen...
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2VBG §22 Abs1
Rechtssatz: Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Dienstnehmer nicht konkret behauptet und unter Beweis gestellt hat, welche (vergeblichen) Versuche er zur Erlangung einer angemessenen Wohnmöglichkeit an seinem Dienstort unternommen habe, wenn feststeht, daß die Beschaffung einer solchen Wohnmöglichkeit jedenfalls mit einer für ihn so großen finanziellen Belas... mehr lesen...
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2VBG §22 Abs1
Rechtssatz: Die vom VwGH in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung (VwSlgNF 9682 A uva), der Dienstnehmer habe nur dann Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß, wenn er aus zwingenden Gründen mehr als zwanzig Kilometer außerhalb seines Dienstortes wohne, kann vom OGH nicht geteilt werden. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 298/90 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: GehG 1956 §20b Abs6 Z2VBG §22 Abs1
Rechtssatz: Die Berechtigung eines Fahrtkostenzuschusses ist stets im Einzelfall anhand der konkret gegebenen Wahlmöglichkeiten des Dienstnehmers zu beurteilen. Hiebei ist auf wirtschaftliche, familiäre und soziale
Gründe: Rücksicht zu nehmen und eine Interessenabwägung zwischen den Vorteilen des Dienstnehmers, den dieser durch die Wohnsitzwahl mehr als zwanzig Kilometer außerhalb seines Dienstortes erlan... mehr lesen...