§ 141 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 141.Paragraph 141,

Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 2 137,5150,1 € und in der Verwendungsgruppe W 1 162,1176,9 €.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
§ 141.Paragraph 141,

Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 2 137,5150,1 € und in der Verwendungsgruppe W 1 162,1176,9 €.

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