§ 130 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 130.Paragraph 130,

Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,

  1. 1.Ziffer einssolange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,
  2. 2.Ziffer 2wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine ruhegenußfähige Omnibuslenkerzulage von 103,9 €.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
§ 130.Paragraph 130,

Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,

  1. 1.Ziffer einssolange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,
  2. 2.Ziffer 2wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine ruhegenußfähige Omnibuslenkerzulage von 103,9 €.

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