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§ 70.Paragraph 70,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 59 bis 63 ist der Bundesministerdie Bundesministerin für Justiz, dieser hinsichtlich des § 64 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, mitbetraut. Mit der Vollziehung der §§ 59 bis 63 der Bundesministerdieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für InneresJustiz, dieser hinsichtlich des § 63 Paragraph 64, im gemeinsamen VorgehenEinvernehmen mit dem Bundesminister für JustizFinanzen, betraut.
§ 70.Paragraph 70,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 59 bis 63 ist der Bundesministerdie Bundesministerin für Justiz, dieser hinsichtlich des § 64 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, mitbetraut. Mit der Vollziehung der §§ 59 bis 63 der Bundesministerdieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für InneresJustiz, dieser hinsichtlich des § 63 Paragraph 64, im gemeinsamen VorgehenEinvernehmen mit dem Bundesminister für JustizFinanzen, betraut.