§ 70 GebAG

Gebührenanspruchsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Vollziehung

§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 59 bis 63 ist der Bundesministerdie Bundesministerin für Justiz, dieser hinsichtlich des § 64 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung der §§ 59 bis 63 der Bundesminister für Inneres, dieser hinsichtlich des § 63 im gemeinsamen Vorgehen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.05.1975 bis 31.12.2007

Vollziehung

§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 59 bis 63 ist der Bundesministerdie Bundesministerin für Justiz, dieser hinsichtlich des § 64 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung der §§ 59 bis 63 der Bundesminister für Inneres, dieser hinsichtlich des § 63 im gemeinsamen Vorgehen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.

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