Beschluss gefasst: Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist nicht berechtigt. Haben, so wie hier, die Parteien des Verfahrens gegen die Bestimmung der Gebühr in der vom Sachverständigen beantragten Höhe keine Einwendungen erhoben, so kann gemäß § 39 Abs. 3 GebAG das Gericht, wenn es die Gebühr in dieser Höhe bestimmt, zur Begründung: des Beschlusses auf den den Parteien zugestellten Gebührenantrag verweisen. Hiebei handelt es sich um eine Begründungserleichterun... mehr lesen...
Norm: GebAG §51
Rechtssatz: Der Tarif für Mühewaltung nach dieser Bestimmung deckt die gesamten Leistungen des Sachverständigen für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung ab, sodass daneben weder eine Gebühr für die Teilnahme am Schätzungstermin nach § 141 Abs.3 EO, der lediglich der Befundaufnahme dient, noch eine Gebühr für Mühewaltung für die Kurzfassung des Gutachtens nach § 141 Abs.4 EO zusteht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GebAG §51
Rechtssatz: Kein Anspruch auf eine Verdoppelung der Gebühr für Mühewaltung nach § 51 GebAG, wenn der Wert einer Liegenschaft mit und ohne Berücksichtigung eines bestehenden Bestandrechtes zu schätzen war. Entscheidungstexte 1 R 316/94 Entscheidungstext OLG Innsbruck 18.11.1994 1 R 316/94 European Case Law Identif... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §51
Rechtssatz: § 51 GebAG 1975 geht von Standardsituationen aus, in dem der aufgrund ihm bekannter anderer Liegenschaftstransaktionen die örtlichen Verhältnisse überblickende Sachverständige mit einem jeweils gleich durchschnittlichen Zeitaufwand in der Lage ist, Baugründe und Häuser zu schätzen. Entscheidungstexte 1 Ob 20/92 Entscheidungstext OGH 20.05.1992 1 ... mehr lesen...