§ 51 GebAG Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen

Gebührenanspruchsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
(1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt

1.

für Hausschätzungen:

bei einem Wert einschließlich des Wertes des bebauten Grundstücks

bis

36.340 €

415,40 €,

über

36.340 € bis 72 670 €

728,90 €,

über

72.670 € für angefangene

weitere

36.340 € um

121,70 €

mehr;

2.

für Baugrundschätzungen:

bei einem Wert

bis

5.090 €

111,90 €,

über

5.090 € bis 7 270 €

146,10 €,

über 7.270 € für je angefangene

weitere

3.630 € um

22,70 €

mehr.

(2) Für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10 GBG 1955), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.

(3) Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.

  1. (1)Absatz einsDie Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür Hausschätzungen:
      1. beibeieinem Wert einschließlich des Wertes des bebauten Grundstücks
      2. bisbis36 340 Euro 415,40 Euro (Anm. 1),
      3. überüber36 340 Euro bis 72 670 Euro 623,00 Euro (Anm. 2),
      4. überüber72 670 Euro für angefangene
        1. weitereweitere36 340 Euro um 104,00 Euro (Anm. 3)
      mehr;
    2. 2.Ziffer 2für Baugrundschätzungen:bei einem Wert
      1. bisbis5 090 Euro 111,90 Euro (Anm. 4),
      2. überüber5 090 Euro bis 7 270 Euro 124,90 Euro (Anm. 5),
      3. überüber7 270 Euro für je angefangene
        1. weitereweitere3 630 Euro um 19,40 Euro (Anm. 6)
      mehr.
  2. (2)Absatz 2Für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10 GBG 1955), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.Für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (Paragraph 10, GBG 1955), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.
  3. (3)Absatz 3Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999
(1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt

1.

für Hausschätzungen:

bei einem Wert einschließlich des Wertes des bebauten Grundstücks

bis

36.340 €

415,40 €,

über

36.340 € bis 72 670 €

728,90 €,

über

72.670 € für angefangene

weitere

36.340 € um

121,70 €

mehr;

2.

für Baugrundschätzungen:

bei einem Wert

bis

5.090 €

111,90 €,

über

5.090 € bis 7 270 €

146,10 €,

über 7.270 € für je angefangene

weitere

3.630 € um

22,70 €

mehr.

(2) Für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10 GBG 1955), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.

(3) Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.

  1. (1)Absatz einsDie Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür Hausschätzungen:
      1. beibeieinem Wert einschließlich des Wertes des bebauten Grundstücks
      2. bisbis36 340 Euro 415,40 Euro (Anm. 1),
      3. überüber36 340 Euro bis 72 670 Euro 623,00 Euro (Anm. 2),
      4. überüber72 670 Euro für angefangene
        1. weitereweitere36 340 Euro um 104,00 Euro (Anm. 3)
      mehr;
    2. 2.Ziffer 2für Baugrundschätzungen:bei einem Wert
      1. bisbis5 090 Euro 111,90 Euro (Anm. 4),
      2. überüber5 090 Euro bis 7 270 Euro 124,90 Euro (Anm. 5),
      3. überüber7 270 Euro für je angefangene
        1. weitereweitere3 630 Euro um 19,40 Euro (Anm. 6)
      mehr.
  2. (2)Absatz 2Für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10 GBG 1955), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.Für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (Paragraph 10, GBG 1955), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.
  3. (3)Absatz 3Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.

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