Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen
§ 51. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt
1. | für Hausschätzungen: | |||||||||
bei einem Wert einschließlich des Wertes des
bebauten Grundstücks
bis 36 340 Euro .................................. 415,40 Euro,
über 36 340 Euro bis 72 670 Euro ................. 623,00 Euro,
über 72 670 Euro für angefangene
weitere 36 340 Euro um ........................... 104,00 Euro
mehr;
2. für Baugrundschätzungen:
bei einem Wert
bis 5 090 Euro ................................... 111,90 Euro,
über 5 090 Euro bis 7 270 Euro ................... 124,90 Euro,
über 7 270 Euro für je angefangene
weitere 3 630 Euro um ............................ 19,40 Euro
mehr.
(2) Für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10 GBG 1955), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.
(3) Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.
Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen
§ 51. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt
1. | für Hausschätzungen: | |||||||||
bei einem Wert einschließlich des Wertes des
bebauten Grundstücks
bis 36 340 Euro .................................. 415,40 Euro,
über 36 340 Euro bis 72 670 Euro ................. 623,00 Euro,
über 72 670 Euro für angefangene
weitere 36 340 Euro um ........................... 104,00 Euro
mehr;
2. für Baugrundschätzungen:
bei einem Wert
bis 5 090 Euro ................................... 111,90 Euro,
über 5 090 Euro bis 7 270 Euro ................... 124,90 Euro,
über 7 270 Euro für je angefangene
weitere 3 630 Euro um ............................ 19,40 Euro
mehr.
(2) Für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10 GBG 1955), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.
(3) Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.