§ 48 GebAG Sachverständige für das Kraftfahrwesen

Gebührenanspruchsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 48.Paragraph 48,

Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

1.

über den Allgemeinzustand oder die Betriebs- oder Verkehrssicherheit eines

a)

Kraftrades

28,20 €

b)

Personen- oder Kombinationskraftwagens

46,80 €

c)

Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine

74,90 €

d)

Omnibusses, Sattel- oder Gelenkfahrzeuges

103,10 €

e)

Anhängers, sofern er nicht unter Buchstabe f fällt

46,80 €

f)

Fahrzeugs besonderer Art, wie eines Fahrzeugs, das zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist (besonders eines solchen Tankfahrzeugs), einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine, Anhängerarbeitsmaschine oder eines Sonderkraftfahrzeugs

112,30 €

g)

Fahrzeugbestandteils oder –zubehörs

19,00 €

2.

über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens an einem unter der Z 1 genannten Fahrzeug, Bestandteil oder Zubehör die dort genannte Gebühr mit einem Zuschlag von

9,60 €

3.

über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils oder Zubehörs, die Kosten oder die Beschaffenheit einer durchgeführten Instandsetzung bei einem Wert bzw. einem Kostenbetrag

bis

730 €

56,20 €

über

730 € bis 3.630 €

84,10 €

über

3.630 € bis 7.270 €

112,30 €

über

7.270 € bis 21.800 €

140,30 €

über

21.800 € bis 36.340 €

168,40 €

über

36.340 € bis 72.670 €

224,40 €

über

72.670 €

280,40 €

4.

über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs, Bestandteils oder Zubehörs

46,80 €

5.

über die technischen Ursachen und den Hergang eines Verkehrsunfalls bei Beteiligung

a)

eines Verkehrsteilnehmers

46,80 €

b)

zweier Verkehrsteilnehmer

93,50 €

c)

dreier oder mehr Verkehrsteilnehmer

112,30 €

d)

bei besonders schwieriger Darstellung der technischen Ursachen oder des Unfallhergangs oder bei besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlichauseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens, so bei einer besonderen Berechnung der Geschwindigkeit aus der Art und Stärke des Schadens, das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

  1. 1.Ziffer einsüber den Allgemeinzustand oder die Betriebs- oder Verkehrssicherheit eines
    1. a)Litera aKraftrades 24,10 Euro (Anm. 1)
    2. b)Litera bPersonen- oder Kombinationskraftwagens 40 Euro (Anm. 2)
    3. c)Litera cLastkraftwagens oder einer Zugmaschine 64 Euro (Anm. 3)
    4. d)Litera dOmnibusses, Sattel- oder Gelenkfahrzeuges 88,10 Euro (Anm. 4)
    5. e)Litera eAnhängers, sofern er nicht unter Buchstabe f fällt 40 Euro (Anm. 2)
    6. f)Litera fFahrzeugs besonderer Art, wie eines Fahrzeugs, das zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist (besonders eines solchen Tankfahrzeugs), einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine, Anhängerarbeitsmaschine oder eines Sonderkraftfahrzeugs 96 Euro (Anm. 5)
    7. g)Litera gFahrzeugbestandteils oder -zubehörs 16,20 Euro (Anm. 6)
  2. 2.Ziffer 2über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens an einem unter der Z 1 genannten Fahrzeug, Bestandteil oder Zubehör die dort genannte Gebühr mit einem Zuschlag von 8,20 Euro (Anm. 7)
  3. 3.Ziffer 3über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils oder Zubehörs, die Kosten oder die Beschaffenheit einer durchgeführten Instandsetzung bei einem Wert bzw. einem
    1. bisbis730 Euro 48,00 Euro (Anm. 8),
    2. überüber730 Euro bis 3 630 Euro 71,90 Euro (Anm. 9),
    3. überüber3 630 Euro bis 7 270 Euro 96,00 Euro (Anm. 5),
    4. überüber7 270 Euro bis 21 800 Euro 119,90 Euro (Anm. 10),
    5. überüber21 800 Euro bis 36 340 Euro 143,90 Euro (Anm. 11),
    6. überüber36 340 Euro bis 72 670 Euro 191,80 Euro (Anm. 12),
    7. überüber72 670 Euro 239,70 Euro (Anm. 13)
  4. 4.Ziffer 4über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs, Bestandteils oder Zubehörs 40 Euro (Anm. 2)
  5. 5.Ziffer 5über die technischen Ursachen und den Hergang eines Verkehrsunfalls bei Beteiligung
    1. a)Litera aeines Verkehrsteilnehmers 40 Euro (Anm. 2)
    2. b)Litera bzweier Verkehrsteilnehmer 79,90 Euro (Anm. 14)
    3. c)Litera cdreier oder mehr Verkehrsteilnehmer 96 Euro (Anm. 5)
  6. d)Litera dbei besonders schwieriger Darstellung der technischen Ursachen oder des Unfallhergangs oder bei besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens, so bei einer besonderen Berechnung der Geschwindigkeit aus der Art und Stärke des Schadens, das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 28,20 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 28,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 40,90 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 40,90 Euro

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999
§ 48.Paragraph 48,

Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

1.

über den Allgemeinzustand oder die Betriebs- oder Verkehrssicherheit eines

a)

Kraftrades

28,20 €

b)

Personen- oder Kombinationskraftwagens

46,80 €

c)

Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine

74,90 €

d)

Omnibusses, Sattel- oder Gelenkfahrzeuges

103,10 €

e)

Anhängers, sofern er nicht unter Buchstabe f fällt

46,80 €

f)

Fahrzeugs besonderer Art, wie eines Fahrzeugs, das zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist (besonders eines solchen Tankfahrzeugs), einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine, Anhängerarbeitsmaschine oder eines Sonderkraftfahrzeugs

112,30 €

g)

Fahrzeugbestandteils oder –zubehörs

19,00 €

2.

über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens an einem unter der Z 1 genannten Fahrzeug, Bestandteil oder Zubehör die dort genannte Gebühr mit einem Zuschlag von

9,60 €

3.

über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils oder Zubehörs, die Kosten oder die Beschaffenheit einer durchgeführten Instandsetzung bei einem Wert bzw. einem Kostenbetrag

bis

730 €

56,20 €

über

730 € bis 3.630 €

84,10 €

über

3.630 € bis 7.270 €

112,30 €

über

7.270 € bis 21.800 €

140,30 €

über

21.800 € bis 36.340 €

168,40 €

über

36.340 € bis 72.670 €

224,40 €

über

72.670 €

280,40 €

4.

über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs, Bestandteils oder Zubehörs

46,80 €

5.

über die technischen Ursachen und den Hergang eines Verkehrsunfalls bei Beteiligung

a)

eines Verkehrsteilnehmers

46,80 €

b)

zweier Verkehrsteilnehmer

93,50 €

c)

dreier oder mehr Verkehrsteilnehmer

112,30 €

d)

bei besonders schwieriger Darstellung der technischen Ursachen oder des Unfallhergangs oder bei besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlichauseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens, so bei einer besonderen Berechnung der Geschwindigkeit aus der Art und Stärke des Schadens, das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

  1. 1.Ziffer einsüber den Allgemeinzustand oder die Betriebs- oder Verkehrssicherheit eines
    1. a)Litera aKraftrades 24,10 Euro (Anm. 1)
    2. b)Litera bPersonen- oder Kombinationskraftwagens 40 Euro (Anm. 2)
    3. c)Litera cLastkraftwagens oder einer Zugmaschine 64 Euro (Anm. 3)
    4. d)Litera dOmnibusses, Sattel- oder Gelenkfahrzeuges 88,10 Euro (Anm. 4)
    5. e)Litera eAnhängers, sofern er nicht unter Buchstabe f fällt 40 Euro (Anm. 2)
    6. f)Litera fFahrzeugs besonderer Art, wie eines Fahrzeugs, das zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist (besonders eines solchen Tankfahrzeugs), einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine, Anhängerarbeitsmaschine oder eines Sonderkraftfahrzeugs 96 Euro (Anm. 5)
    7. g)Litera gFahrzeugbestandteils oder -zubehörs 16,20 Euro (Anm. 6)
  2. 2.Ziffer 2über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens an einem unter der Z 1 genannten Fahrzeug, Bestandteil oder Zubehör die dort genannte Gebühr mit einem Zuschlag von 8,20 Euro (Anm. 7)
  3. 3.Ziffer 3über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils oder Zubehörs, die Kosten oder die Beschaffenheit einer durchgeführten Instandsetzung bei einem Wert bzw. einem
    1. bisbis730 Euro 48,00 Euro (Anm. 8),
    2. überüber730 Euro bis 3 630 Euro 71,90 Euro (Anm. 9),
    3. überüber3 630 Euro bis 7 270 Euro 96,00 Euro (Anm. 5),
    4. überüber7 270 Euro bis 21 800 Euro 119,90 Euro (Anm. 10),
    5. überüber21 800 Euro bis 36 340 Euro 143,90 Euro (Anm. 11),
    6. überüber36 340 Euro bis 72 670 Euro 191,80 Euro (Anm. 12),
    7. überüber72 670 Euro 239,70 Euro (Anm. 13)
  4. 4.Ziffer 4über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs, Bestandteils oder Zubehörs 40 Euro (Anm. 2)
  5. 5.Ziffer 5über die technischen Ursachen und den Hergang eines Verkehrsunfalls bei Beteiligung
    1. a)Litera aeines Verkehrsteilnehmers 40 Euro (Anm. 2)
    2. b)Litera bzweier Verkehrsteilnehmer 79,90 Euro (Anm. 14)
    3. c)Litera cdreier oder mehr Verkehrsteilnehmer 96 Euro (Anm. 5)
  6. d)Litera dbei besonders schwieriger Darstellung der technischen Ursachen oder des Unfallhergangs oder bei besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens, so bei einer besonderen Berechnung der Geschwindigkeit aus der Art und Stärke des Schadens, das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 28,20 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 28,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 40,90 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 40,90 Euro

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