Gründe: In der Strafsache gegen Heinz W***** verzeichnete der Sachverständige Heinrich Sch***** für seine Tätigkeit im Berufungsverfahren zu AZ 9 Bs 178/07f des Oberlandesgerichtes Graz Gebühren in der Höhe von insgesamt 493,30 Euro. Zum Zweck der Gebührenbestimmung wurde ein Teilakt angelegt und die Gebührennote der Oberstaatsanwaltschaft und dem Verteidiger zur Einsicht und Äußerung binnen acht Tagen übermittelt. Seitens der Oberstaatsanwaltschaft wurden keine Einwendungen gegen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. 9. 1995, 24c Vr 9748/95, in der Strafsache gegen den Kläger und andere wegen §§ 146 ff, 158, 159 StGB wurde der Beklagte zum Sachverständigen bestellt und ersucht, binnen 6 Monaten Befund und Gutachten über Eintritt, Ursache und Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit der K***** reg GenmbH und 22 näher bezeichneter Unternehmen sowie über die Eingehung neuer Verbindlichkeiten, Bezahlung alter Schulde... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluss des Einzelrichters vom 20. Mai 1999 (ON 12a) wurden die Gebühren des Buchsachverständigen Dr. Franz K***** mit der
Begründung: , dass sie "den im Rahmen des gerichtlichen Auftrags erbrachten Leistungen und den Ansätzen des GebAG 1975 idgF" entsprechen, auf Basis der Gebührennote vom 25. November 1998 (ON 12) antragskonform mit 33.426 S bestimmt. Weder die Staatsanwaltschaft noch der inzwischen rechtskräftig verurteilte Ludwig M***** hatten zuvor von ihrem durch ... mehr lesen...
Norm: GebAG §38GebAG §39GebAG §40GebAG §41GebAG §42StGB §304StPO allgZPO allg
Rechtssatz: Die Entscheidung über den zivilrechtlichen Anspruch des Sachverständigen soll nach Möglichkeit - unter Abkürzung allfälliger überflüssiger Rechtsmittelverfahren - in die erste Instanz verlagert werden, wofür in den §§ 38 bis 42 GebAG verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen nach Art eines selbständigen (hier ins Strafverfahren implantierten) Zwischenverfahr... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §40GebAG 1975 §41 Abs1RDG §164 Abs1
Rechtssatz: Das Interesse der Beschwerdeberechtigten an der Möglichkeit, eine Entscheidung in Gebührenangelegenheiten durch den übergeordneten Gerichtshof auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz prüfen zu lassen, ist in Disziplinarstrafsachen kein anderes als in allgemeinen Strafsachen, sodaß im Zweifel die Überprüfbarkeit solcher Beschlüsse anzunehmen ist, sofern der Rechtsmittelwerber dadur... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §1GebAG 1975 §40GebAG 1975 §41NO §161
Rechtssatz: Die Beschwerde ist nur in Zivilsachen und Strafsachen, nicht in Disziplinarverfahren zulässig. Entscheidungstexte Ds 1/76 Entscheidungstext OGH 31.05.1976 Ds 1/76 Ds 2/92 Entscheidungstext OGH 13.10.1992 Ds 2/92 Gegenteilig ... mehr lesen...