§ 40 GebAG Zustellung

Gebührenanspruchsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:
    1. 1.Ziffer einsin Zivilsachen die Verfahrensparteien;
    2. 2.Ziffer 2in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
    3. 3.Ziffer 3in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,
      1. a.Litera adie Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder
      2. b.Litera bdie Sachverständigen haben nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oderdie Sachverständigen haben nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder
      3. c.Litera cder nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 200300 Euro;
    4. 4.Ziffer 4die Sachverständigen.
  2. (2)Absatz 2Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.08.2013
  1. (1)Absatz einsDer Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:
    1. 1.Ziffer einsin Zivilsachen die Verfahrensparteien;
    2. 2.Ziffer 2in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
    3. 3.Ziffer 3in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,
      1. a.Litera adie Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder
      2. b.Litera bdie Sachverständigen haben nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oderdie Sachverständigen haben nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder
      3. c.Litera cder nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 200300 Euro;
    4. 4.Ziffer 4die Sachverständigen.
  2. (2)Absatz 2Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten