§ 40 GebAG

Gebührenanspruchsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:

1.

in Zivilsachen die Verfahrensparteien;

2.

in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3.

in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,

a.

die Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder

b.

die Sachverständigen haben nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder

c.

der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 200300 Euro;

4.

die Sachverständigen.

(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.08.2013

(1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:

1.

in Zivilsachen die Verfahrensparteien;

2.

in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3.

in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,

a.

die Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder

b.

die Sachverständigen haben nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder

c.

der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 200300 Euro;

4.

die Sachverständigen.

(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.

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